Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrecht
Retentionsrecht; Recht des Schuldners, die ihm obliegende Leistung solange zu verweigern, bis der Gläubiger eine andere, ihm dem Schuldner gegenüber obliegende Leistung erbracht hat.
- 1. Z. steht dem Schuldner zu, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis (wirtschaftlicher Zusammenhang), auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Gegenanspruch gegen den Gläubiger zusteht (§ 273 BGB).
- 2. Macht der Schuldner die Einrede des Z. im Prozess geltend, erfolgt Verurteilung zur Leistung  Zug um Zug (§ 274 BGB).
- 3. Besondere Vorschriften gelten für das  kaufmännische Zurückbehaltungsrecht und das Z. bei  gegenseitigen Verträgen.
- 4. Gegenüber dem Anspruch des Vermieters bzw. Verpächters auf Rückgabe der Mietsache etc. aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist das Z. ausgeschlossen (§§ 570, 578 I BGB). Ebenso kann  Treu und Glauben dem Z. entgegenstehen.
- 5. Der Gläubiger kann Ausübung des Z. durch  Sicherheitsleistung, jedoch nicht durch Stellung eines Bürgen abwenden. Bei beiderseits fälligen Geldforderungen ist Z. ausgeschlossen und nur  Aufrechnung möglich.
- 6. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Z. ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, ist unwirksam (§ 309 Nr. 2 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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