- Zurückbehaltungsrecht
- Retentionsrecht; Recht des Schuldners, die ihm obliegende Leistung solange zu verweigern, bis der Gläubiger eine andere, ihm dem Schuldner gegenüber obliegende Leistung erbracht hat.- 1. Z. steht dem Schuldner zu, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis (wirtschaftlicher Zusammenhang), auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Gegenanspruch gegen den Gläubiger zusteht (§ 273 BGB).- 2. Macht der Schuldner die Einrede des Z. im Prozess geltend, erfolgt Verurteilung zur Leistung ⇡ Zug um Zug (§ 274 BGB).- 3. Besondere Vorschriften gelten für das ⇡ kaufmännische Zurückbehaltungsrecht und das Z. bei ⇡ gegenseitigen Verträgen.- 4. Gegenüber dem Anspruch des Vermieters bzw. Verpächters auf Rückgabe der Mietsache etc. aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist das Z. ausgeschlossen (§§ 570, 578 I BGB). Ebenso kann ⇡ Treu und Glauben dem Z. entgegenstehen.- 5. Der Gläubiger kann Ausübung des Z. durch ⇡ Sicherheitsleistung, jedoch nicht durch Stellung eines Bürgen abwenden. Bei beiderseits fälligen Geldforderungen ist Z. ausgeschlossen und nur ⇡ Aufrechnung möglich.- 6. Eine Bestimmung in ⇡ Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Z. ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, ist unwirksam (§ 309 Nr. 2 BGB).
Lexikon der Economics. 2013.